Kurzfassung der Agumente: (Ausführlich siehe Start Homepage und unter Links)
1. Der Ausweisung als Windeignungsgebiet stehen insbesondere Belange des Naturschutzes im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
Kein Bau von Windkraftanlagen in Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebieten von Kranichen, Störchen und anderen geschützten und dort brütenden oder ansässigen Tierarten wie z.B. Rotmilan (vorhanden in Holldorf und Ballwitz), Fledermäuse (haben ein Quartier in Ballwitz), Kornweihe (im Baugebiet - nur noch 8-9 Brutpaare in Deutschland), Singschwan, Zwergschwan, Blässgans, Waldsaatgans,
Tundrasaatgans, Rothalsgans und Zwerggans, Schreiadler, Seeadler, Fischadler, (im angrenzenden Wald) sowie im Wasserschutzgebiet, insbesondere zwischen den Dörfern Ballwitz, Groß Nemerow, Holldorf, Rowa und Zachow. (Respekt vor Umwelt und Natur, Einhaltung von Arten und Naturschutz) Wir fordern eine Auflistung und den Schutz der von uns aufgeführten Arten durch das Umweltamt und zu Maßnhamen, wie diese geschützt werden. (Wir haben Nachweise zu geschützten Arten). Das vogesehene Baugebiet Nr. 49 grenzt am Zachower Wald zudem direkt an ein Vogelschutzgebiet, liegt südöstlich des Tollensesees und
dient nachweißlich als Rasthabitat. Durch weitere geplante Gebiete wie 46, 47, 48 würden unsere Dörfer durch WKA regelrecht umzingelt werden.
2. Unmittelbar bestehende Gefahr für Gesundheit von Anwohnern und Tieren durch Infraschall, Schlagschatten und Havarien. Die Anlagen sind zwischen 5 Dörfern geplant (Allein in Mecklenburg brannten jüngst 2 Windräder an einem Tag, Öl und Gas tritt aus!. (Es gibt ständig Havarien im Land) Bei einem Abstand von 1000m betrifft es je nach Windrichtung immer ein Dorf. Umherfliegende brennende Teile mit hochgiftigtigen Carbon und Verbundstoffen entfachen Brände und konterminieren auf unabsehbare Zeit Felder und Gärten, vergiften Mensch und Tier. (Feuerwehren haben 1000m Abstand zu halten!) Bei Windgeschwindigkeiten ab 5 Bft fliegen brennende Teile Kilometerweit, giftige Partikel noch weiter. Jede Anlage hat zudem ein - oder mehrerre ein Lecks. Austretendes Öl verteilt sich also zusätzlich über große Strecken und schädigen den Boden dauerhaft.
3. Keine Flächenversiegelung im Grundwassereinzugsgebiet durch die Schaffung von massiver Infrastruktur. Eine Gefährdung des Trinkwassers würde zusätzlich durch mögliche Havarien (z.B. Ölleckage, Rotorblattabrieb durch krebserregende Verbundstoffe wie z.B: Carbon, Bruch von Flügeln der Anlagen u.ä.). entstehen. Das vorhandene Wasserschutzgebiet wäre massiv betroffen.
4. Keine dauerhafte Vernichtung durch Kontaminierung von landwirtschaftlicher Nutzflächen, renaturierten Gebieten und Dörfern. Pro WKA werden in 20 Jahren ca. 2 Tonnen hochgiftige Verbundstoffe wie z.B. Carbon durch Rororblattabrieb über Menschen, Tiere, Felder, Gärten und Wälder verstreut und würden diese Gebiete dauerhaft kontaminieren.
Wir fordern eine gutachterliche Gefährdungseinschätzung für die geplanten WKA und eine Auflistung von Maßnahmen wie der Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt gewährleistet werden kann.
5. Spaltung der Sozielgemeinschaften. Abwanderungen wurden bei Bau bereits angekündigt, einige sind dokumentiert ( Ärtze, Firmen, Anwohner). Wir wollen und werden nicht in einem Industriegebiet leben, sondern im Einklang mit der Natur, ohne Infraschall, Schlagschatten und Blinklichtern, sowie der Zerstörung des Landschaftsbildes. Anwohner von WKA berichten (selbst bei 3km Abstand) über Schlaflosigkeit durch permantente Geräusche, massive Sichtbelästigungen und die Zerstörung der Umwelt und Natur. Wir werden das nicht hinnehmen!
6. Es stehen ferner Belange des Denkmalschutzes entgegen; § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V. Denkmalgeschützter Gebäude wie z.B. Burg Stargard , alle Kirchen in den Dörfern.
7. Das vorgesehene Gebiet ist Tieffluggebiet für Militärmaschinen nach Trollenhagen. Wir haben die östlichste Radarstation Deutschlands. Eine Einschränkung des Radars durch WKA birgt ein sehr hohes Gefahrenpotenzial! Bild und Videonachweis.. .Radarbereich Flugsicherung
8. Keine Abschaffung einer umfangreichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Planungsverfahren von WKA durch die Festlegung in § 2 des EEG, dass Windenergie als ein überragendes öffentliches Interesse definiert, denn auch der Schutz der Natur und Umwelt stehen im öffentlichen Interesse, Gesundheit der Bevölkerung, also der Öffentlichkeit, ist im Grundgesetz verankert und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls von überragenden Interesse. Für was wird Mensch und Natur auf`s Spiel gesetzt?
9. Kein Bau von WKA bei unzureichend ausgebauten Netzen, sowie der Einbeziehung von schon bestehenden Anlagen (z.B. Photovoltaik) welche bereits erneuerbare Energie erzeugen. Die pauschale Forderung von 2,1% Landfläche allein für Windkraft und die Nichteinbeziehung von schon bestehenden Anlagen und Wasserflächen in der Mecklernburger Seenplatte lehnen wir ab, denn schon jetzt wird in der Mecklenburgischen Seenplatte 6 x mehr Strom durch erneuerbare Energien erzeugt als für den Eigenbedarf nötig wäre. Ein Teil des erzeugten Stromes kann schon jetzt durch fehlendes Netz und Transformatoren nicht abtransportiert werden. Eine Nutzung um die Dörfer damit zu versorgen wird von den Stromanbietern abgelehnt, denn es geht hautsächlich um maximalen Gewinn. Was sollen also diese WKA ausrichten ausser Verbrennung von Subventionen? Daher kämpfen wir gegen noch mehr sogenannten „Geisterstrom/Phantomstrom“ (Strom der nicht verbraucht, aber trotzdem subventioniert wird. Auch Stillstand der Anlagen wird zum Zweck der Preisgestaltung an den Börsen genutzt). Damit einhergehend die damit verbundene sinnlose Vernichtung von Land - und Waldflächen, sowie die Zerstörung von Umwelt, Natur (auch Gefährdung des Grundwassers), des Landschaftsbildes und der massiven Gefährdung von geschützten Arten.
Das Verfahren Flächenanteil 1,4% und 2,1% ist zu trennen. Wir fordern bereits belegte Flächen mit anzurechnen. Es gibt keine gegenteilige Festlegung dazu. MV hat bis 12/23 - 1882WA aufgebaut - entspricht einer Fläche von 18820 ha. Das sind 0,8% der Fläche MV. Fläche ges.: 2.317.400 ha 1,4% = 32.443 ha = 3244 WA 2,1% = 48.600 ha = 4860 WA. Die zweite Ausbaustufe ist damit berreits realisiert.
10. Abschaffung von Notfallgesetzen und Verordnungen, welche die demokratische Verfahrensweise massivst einschränken. Diese Verordungen wurden im Zuge der Sprengung der Gaspipline in der Ostsee geschaffen. Nun sind aber alle Speicher gefüllt und es wurden Alternativen gefunden. Somit haben diese Notfallgesetze keine Grundlage mehr.
11. Keine Verkleinerungen von Naturschutzgebieten. Keine Aushebelung des Artenschutzes. (Diese Verordungen verstoßen gegen EU Recht)
12. Kein Bau von WKA, welche allein und massenhaft, lobbygesteuerten Projektierern und Betreibern solcher Anlagen für 20 Jahre planwirtschaftlich große Einnahmen verspricht, auch wenn die Anlagen nicht laufen, auf Kosten des Steuerzahlers (für jedes weitere Windrad müssen die Bürger mehr Netzentgeld zahlen), von Umwelt, Natur, Landschaftsbild und der Gesundheit ansässiger Bürger. Der Strom der geplanten Anlagen kann nicht abtransportiert werden da die Netze nicht ausreichen. Zudem mindern die Anlagen den Wert von Häusern und Grundstücken ansässiger Bürger und zerstören Sozialgemeinschaften durch Spaltung. Für viele Anwohner bildet die Erhaltung der Natur und Landschaft die Gundlage in dieser Gegend zu wohnen. Wird diese Grundlage durch den Bau von Industrieanlagen entzogen, werden Anwohner abwandern und ein Neuzuzug wird massiv erschwert. Dies hätte negative Auswirkungen auf die gesamte Region.
13. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ mit den Flächenzielvorgaben rückgängig machen und Windkraftprivilegierung abschaffen.
14. Gesicherte EEG-Vergütung abschaffen und gesicherte bezahlbare Stromversorgung aufbauen.
15. Keine undemokratischen Verfahrenbsweisen wie z.B. "Sollten die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte nicht erreicht werden, greife die raumordnerische Steuerung nicht mehr. Dann werde rein nach Emissionen entschieden, sodass ein Abstand von 1000 Metern zur Wohnbebauung, wie es derzeit angedacht ist, auf einen Abstand von 400 bis 600 Metern verringert werden". Dies und ähnliche Versuche Bürger zu erpressen den jetzigen Planungen zuzustimmen, einhergehend jegliche Prüfung und Einwände zu unterbinden und damit Mensch und Natur schutzlos Gewinnabsichten auszuliefern, ist eindeutig undemokratisch und abzulehnen.
16. Windkraftanlagen enthalten SF6 Gas - eines der stärksten bekannten Substanzen mit Treibhauswirkung. Es wirkt rund 22.800 Mal so stark wie die identische Menge Kohlendioxid. Und: Wenn es einmal in die Atmosphäre gelangt ist, dauert es mehr als 3000 Jahre, bis SF6 sich wieder zersetzt und unwirksam wird. Dieses Gas wird meist beim Rückbau einfach freigesetzt oder entweicht während des Betriebes. Es gibt keinerlei Kontrolle beim Recycling! Zudem müssen benötigte Transformatoren per Schiff aus China antransportiert werden, was viel CO2 verbraucht. Die Herstellung von Beton für das Fundament eines Windrades ist abhängig von der Höhe der zu errichtenden Windenergieanlage. So können durchaus 1.000 Kubikmeter Beton für ein Fundament benötigt werden, was gleichbedeutend mit mehr als 125 Fahrmischern ist. Hier wird also ebenfalls allein durch die Herstellung von Beton massenweise CO2 verbraucht. Wer hier von CO2 Einsparung spricht hat sich nicht mit den Folgen von WKA auseinander gesetzt, denn das Gegenteil ist der Fall.
Natur zerstören um Natur zu retten, ist sinnfrei.
Die Gemeinden Holldorf, Groß Nemerow haben sich eindeutig gegen den Bau der Windkraftanlagen ausgesprochen. Auch die Beschlußvorlage von Burg Stragard ist eindeutig. (Siehe Initiative). In einer Petition haben bislang mehr als 2000 Bürger gegen die geplanten Windkraftanlagen gestimmt. Mehr, als hier ansässig sind.
Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht
https://naturschutz-initiative.de/pressemitteilungen/763-31-08-2020-pm-rechtsgutachten-stellt-fest-artenschutzrechtliche-ausnahmen-vom Quelle: naturschutz-initiative Abruf 2.2.24
Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung: Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen
Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023
....Aufhebung der Genehmigung. Revisions- rechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht hat, weil durch den Betrieb der Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht sei.
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